Instandhaltung 

Die Instandhaltung ist die Summe aller Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft einer Feuerlöschanlage. Die erforderlichen Maßnahmen sind Wartung + Inspektion + Instandsetzung + Verbesserung und detailliert in der DIN 31051 enthalten.

Feuerlöschanlagen sind mindestens einmal jährlich durch einen anerkannten Errichter, vorzugsweise durch die Firma, die die Löschanlage ursprünglich errichtet hat, warten zu lassen. Jegliche Arbeiten an Feuerlöschanlagen wie Instandsetzungen, Wartungen und Verbesserungen, dürfen nur von diesen Errichterfirmen ausgeführt werden. Nur dann ist sichergestellt, dass die anlagenspezifischen, systemkonformen Ersatzteile, Rohrnetzpläne und die hydraulisch/pneumatischen Daten der jeweiligen Anlage verfügbar sind. Wartungsarbeiten sind so durchzuführen, dass die Außerbetriebnahme zeitlich so kurz und in ihrem Umfang so gering wie möglich gehalten wird. Störungen müssen sofort nach Entdeckung an den Instandhalter gemeldet und die  Instandhaltungsarbeiten so schnell wie möglich -innerhalb von 12 Stunden nach Meldung einer Störung -  beginnen.

Betrieb

Zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft sind regelmäßige Kontrollen durch das Betreiberpersonal erforderlich. Welche Maßnahmen an den Anlagen mindestens ausgeführt werden müssen und wer für die Ausführung verantwortlich ist, ist in den einschlägigen Merkblättern, u.a. VdS 2893 detailliert beschrieben. Weiterführende Informationen finden Sie auch unter Fachpublikationen.

Für die Betreuung der Wasserlöschanlage muss die Unternehmensleitung des Betreibers einen verantwortlichen Betriebsangehörigen sowie einen Stellvertreter benennen. Sie haben für die Einhaltung der Bedienungs- und Wartungsanweisungen und der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen und sind mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben beauftragt:

  • Durchführung regelmäßiger Kontrollen (täglich, wöchentlich, monatlich)
  • Veranlassung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten
  • Dokumentation besonderer Ereignisse im Betriebsbuch (Störungen, Alarme, Außerbetriebnahmen etc.)
  • Einweisung von betriebsfremden Personal bei Arbeiten im Löschbereich
  • Veranlassung von Anpassungen der Löschanlage wenn Änderungen im Löschbereich dies erfordern
  • Das Freihalten des Löschbereiches von überflüssigen Brandlasten
  • Die Außerbetriebsetzung bzw. das Blockieren der Löschanlage wenn Arbeiten im Löschbereich dieses erfordern
  • Umgehende Wieder-Inbetriebnahme der Löschanlage nach einer Auslösung

Für die Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen sind die benannten Personen mit den notwendigen Befugnissen und Entscheidungskompetenzen ausgestattet.