Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind alle Löschmittel, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Für die Entsorgung selbst muss zwischen privaten und gewerblichen/ industriellen Anwendern unterschieden werden:
- Der private Anwender kann in der Regel einzelne Feuerlöscher, die zu entsorgen sind, bei kommunalen Abfallannahmestellen (z.B. Bauhof) bzw. bei örtlichen Entsorgungsfachbetrieben abgeben und braucht keinen Entsorgungsnachweis zu führen.
- Für den gewerblichen Abfallbesitzer (Brandschutzfachbetriebe, Unternehmen, Behörden oder Feuerwehren) gelten weiter reichende Pflichten: er muss alle seine Abfälle zunächst nach AVV (Abfallverzeichnisverordnung) klassifizieren (idealerweise zusammen mit dem Entsorgungsfachbetrieb und/oder den örtlichen Behörden), darf Abfälle nur an dazu befähigte Entsorgungsfachbetriebe abgeben (Andienungspflicht) und muss dies über einen Entsorgungsnachweis belegen. Gegebenenfalls muss er im Rahmen eines Abfallkonzeptes nachweisen, dass die vorhandenen Abfälle ihrer Art und Menge nach unvermeidlich sind (Abfallvermeidungsprüfung).