Feuerlöschanlagen, insbesondere solche mit gasförmigen Löschmitteln zeichnen sich durch eine hohe Erfolgsquote beim Löschen von Bränden, auch in Risiken mit hoher Brandlast, aus. Dieser Umstand kann aber nur dann aufrecht erhalten werden wenn nicht nur in der Planungs- und Ausführungsphase einer Löschanlage sondern auch in der Instandhaltung und dem Betrieb nachhaltige Maßnahmen zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft umgesetzt werden.
Da der Betreiber die Verantwortung für die Sicherheit der Beschäftigten und anderer Personen im Schutzbereich der Arbeitsstätte bzw. im Gebäude trägt, muss er Schutzziele definieren, die durch die Feuerlöschanlage erfüllt werden müssen und dafür sorgen, dass diese auch realisiert werden. So ist gemäß § 3 Abs. 3 der BetrSichV eine Gefährdungsbeurteilung bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Feuerlöschanlage zu erstellen, um deren Eignung für die geplante Verwendung unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe und der Arbeitsorganisation festzustellen. Die notwendigen fachlichen und anlagenspezifischen Informationen stellt der Anlagenerrichter in persönlichen Beratungen und mit einer Mustergefährdungsbeurteilung bereit. Von besonderer Bedeutung bei der Auftragserteilung an den Anlagenerrichter ist die Definition der Schnittstellen zwischen der Feuerlöschanlage und den betrieblichen Prozessen.
Werden die Brandmeldeanlage und der Löschteil von zwei verschiedenen Errichterfirmen installiert, ist das Zusammenspiel der Technik aber besonders die Abstimmung der Errichterfirmen untereinander von maßgeblicher Bedeutung. Die (Einzel-)Verantwortung für den Brandmeldeteil/Löschteil liegt weiterhin beim jeweiligen Errichter. Jedoch trägt der Errichter des Löschteils, gegenüber den zuständigen Stellen, die Federführung für das Gesamtkonzept der Feuerlöschanlage einschließlich des feuerlöschanlagenspezifischen Teils der Brandmeldeanlage. Aus diesem Grunde ist die Projektierung der Brandmeldeanlage für den feuerlöschanlagenspezifischen Teil mit dem Errichter des Löschteils abzustimmen. Die technische Unbedenklichkeit ist von beiden Errichtern sowohl vor Ausführungsbeginn als auch spätestens vor der Inbetriebnahme durch eine Prüfbescheinigung (siehe VdS 2380, Anhang D) zu bestätigen.
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Errichtung, Instandhaltung und Betrieb
Die Instandhaltung ist die Summe aller Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft einer Feuerlöschanlage. Die erforderlichen Maßnahmen sind
und detailliert in der DIN 31051 enthalten.
Feuerlöschanlagen sind mindestens einmal jährlich durch einen anerkannten Errichter, vorzugsweise durch die Firma, die die Löschanlage ursprünglich errichtet hat, warten zu lassen. Jegliche Arbeiten an Feuerlöschanlagen wie Instandsetzungen, Wartungen und Verbesserungen, dürfen nur von diesen Errichterfirmen ausgeführt werden. Nur dann ist sichergestellt, dass die anlagenspezifischen, systemkonformen Ersatzteile, Rohrnetzpläne und die hydraulisch/pneumatischen Daten der jeweiligen Anlage verfügbar sind. Wartungsarbeiten sind so durchzuführen, dass die Außerbetriebnahme zeitlich so kurz und in ihrem Umfang so gering wie möglich gehalten wird. Störungen müssen sofort nach Entdeckung an den Instandhalter gemeldet und die Instandhaltungsarbeiten so schnell wie möglich - innerhalb von 12 Stunden nach Meldung einer Störung - beginnen.
Der Betreiber hat gemäß § 3 Abs. 7 BetrSichV die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen. Dabei hat er den jeweils aktuellen Stand der Technik zu berücksichtigen. Eine unverzügliche Aktualisierung ist erforderlich, wenn sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen vorgenommen wurden, neue Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen vorliegen oder die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht oder nicht ausreichend wirksam sind. Da sich Veränderungen der Arbeitsbedingungen auch auf die Löschwirksamkeit der Feuerlöschanlage auswirken können,
muss in diesen Fällen die Überprüfung der Wirksamkeit der Feuerlöschanlage durch den Anlagenerrichter veranlasst werden.
Zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft sind regelmäßige Kontrollen durch das Betreiberpersonal erforderlich. Welche Maßnahmen an den Anlagen mindestens ausgeführt werden müssen und wer für die Ausführung verantwortlich ist, ist in den einschlägigen Merkblättern, u.a. VdS 2893 detailliert beschrieben.
Für die Betreuung der Gas-Löschanlage muss die Unternehmensleitung des Betreibers einen verantwortlichen Betriebsangehörigen sowie einen Stellvertreter benennen. Sie haben für die Einhaltung der Bedienungs- und Wartungsanweisungen und der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen und sind mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben beauftragt:
Für die Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen sind die benannten Personen mit den notwendigen Befugnissen und Entscheidungskompetenzen ausgestattet.